AGB
Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen Nr. 1 der Hazey Gastro für die Lieferung und Leistung an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (Kunden)
(Stand: 22.10.2016)
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle unsere Lieferungen, Service- oder Beratungsleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt.
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware und Leistung
2.1 Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Die Änderung von Konstruktion, technischen Daten, Maßen und Gewicht bleibt insoweit vorbehalten.
Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Muster, Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.
Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.
2.2 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als Eigenschaft der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
2.3 Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als »garantiert« bezeichnet haben.
3. Probeexemplare; Modelle; Muster
Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen oder Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme
4.1 Unsere Angebote sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Sinne des § 145 BGB durch den Kunden zu verstehen, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
4.2 Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preise – unverbindlich.
4.3 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
4.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
4.5 Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist nicht als Übernahme eines Beschaffungsrisikos anzusehen. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung.
4.6 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.7 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
4.8 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
4.9 Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen.Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Netto lieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
4.10 Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro ab Werk zzgl. Verpackungs- Fracht-, Versand- und Montagekosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Verschläge und Kisten werden, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden, bei frachtfreier Rücksendung in Höhe von 2/3 des hierfür berechneten Wertes gutgeschrieben.
4.11 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Steuern oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.12 Zahlungen sind, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, Vorkasse oder wie folgt zu leisten:
50% bei Vertragsabschluss, spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Montagebeginn
40% eine Woche vor dem Montagebeginn
10% innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungstellung.
4.13 Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Rückstand, ist der offene Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug; Abnahme
5.1 Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Lieferund Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde Änderungen wünscht.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen, Freigaben, Unterlagen, Anzahlungen) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ware unser Werk verlassen hat, oder Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet wurde.
5.4 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat.
5.6 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach
6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns versichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. DieWahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.
7.3 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Gewährleistung
8.1 Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
8.2 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung –, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Ziff. 8.8 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem jeweiligen Transportunternehmen bzw. Anlieferer gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem auf den Versendungsunterlagen, insbesondere dem Frachtbrief, veranlasst werden. Eine Kopie des Frachtbriefes ist uns in diesem Fall unverzüglich zuzuleiten. Mängelrügen müssen eine nach Kräften
zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Wenn der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen jeglicher Art wünscht, verfällt der Anspruch auf Gewährleistung beim Aufzeigen von Sachmängel. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer bzw. Anlieferer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, Alle Lieferungen haben 1 Jahr Herstellergarantie auf Ersatzteile ab Lieferdatum. Steckerlose, sowie gasbetriebene Geräte müssen von einem Fachmann angeschlossen werden. Bei Kühl- und Tiefkühlgeräten müssen bei der erstmaligen Inbetriebnahme die Parameter von einem Fachmann eingestellt werden. Eine Nichteinhaltung führt zum Erlöschen der Garantie. Die Rechnung des Technikers ist innerhalb des Garantiezeitraums aufzubewahren.
Folgende Materialien sind hinsichtlich des Garantieanspruchs ausgeschlossen: Materialien aus Glas, Dichtungen, Dichtungsmaterial, Keramik, Schamott, sowie Verschleißteile wie z. B. Thermoelemente.
8.3 Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
8.4 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
8.5 Sofern in diesem § 8 nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB – auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unsererWahl zur
Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind, fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 11. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
8.6 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.7 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
8.8 Alle Mängelansprüche verjähren mit Ausnahme des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch) zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.9 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mechanische, chemische, oder elektrolytische Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- u. Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort
als den Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.11 Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
Montage
8.12. Es ist zwingend notwendig, dass unsere Geräte ausschließlich von Fachkräften montiert und/oder angeschlossen werden. Die aus dieser Montage und/oder Anschlussarbeiten entstehende Rechnung seitens der Fachkraft ist für den Zeitraum des Garantieanspruches aufzubewahren, da diese maßgebend für den Garantieanspruch des Kunden ist.
8.13. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeugen benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen.
8.14. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen.
8.15. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
8.16. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. Strom- u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
8.17. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen. Wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
8.18. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hat der Kunde den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
8.19. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden allerdings nicht bei nur unerheblichen Mängeln (im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB) zu. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
8.20. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Gegenständen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für alle anderen Schäden gilt das nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung. Insoweit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
8.21. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.22. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.23. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8.24. Sämtliche Bilder, die für die Warenpräsentation im Onlineshop von Gastromundo.de genutzt werden, sind lediglich Beispielsfotos. Sie stellen den jeweiligen Artikel nicht in jedem Fall naturgetreu dar, sondern dienen nur zur Veranschaulichung, insbesondere bei Farben kann es wegen der unterschiedlichen Darstellung auf verschiedenen Bildschirmen zu Abweichungen kommen. Maßgeblich ist die technische Beschreibung der Artikel.
8.25. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Für Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe, die vom Besteller/Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommen wurden, wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
8.26. Bei Rückgabe der Ware im Rahmen der Nacherfüllung hat der Kunde Wertersatz für die etwaige Ingebrauchnahme der Ware zu leisten.
8.27. Sonderprodukte:
Sollte der Kunde Produkte, die speziell für ihn bestellt, gesondert angefertigt oder extra produziert wurden, vor der Anlieferung stornieren, behalten wir uns das Recht vor 30% vom Artikelwert inkl. 19% MwSt. als Stornogebühr einzubehalten. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich bis spätestens drei Werktage nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung. Die Stornierung bedarf der Schriftform und kann erfolgen durch Zusendung bzw. Faxen einens eigenständig formulierten und unterzeichneten Stornierung Textes oder per E-Mail.
8.28. Maßanfertigung
Artikel, die auf Wunsch vom Kunden auf Maß angefertigt wurden, sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Der Kunde hat im Falle des nicht gefallens kein Recht auf Änderungs- oder Ersatzansprüche. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder jegliche Form von Sonderbestellungen wie z.B. Sortimentsfremde Artikel.
9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager, soweit nachstehend nicht etwas anderes geregelt ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar,in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt. Etwaige Wechselkursrisikengehen zu Lasten des Kunden.
9.2 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
9.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
9.4 Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, (ohne Abzug) zahlbar 30 Tage nach Lieferdatum, für Sonderanfertigungen und Objekteinrichtungen sowie Auslandslieferungen nach Vereinbarung, mangels solcher unverzüglich. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Warenlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus. Bei Bestellungen im Gesamtwert über €10.000,– ist eine Vorauszahlung in Höhe von 1/2 sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart.
9.5 Soweit wir Falschbestellungen zurücknehmen oder im Falle grundloser Rückgabe sind wir berechtigt, dem Kunden 20 % des Nettopreises der zurückgenommenen Ware, mindestens jedoch € 57,– als Regiekosten in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht
entstandenen oder niedrigen Aufwandes vorbehalten.
9.6 Für Ersatzteillieferungen berechnen wir abhängig vom Warenwert Transport- und Verpackungskosten, mindestens jedoch in Höhe von € 39,–.
9.7 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung.
9.8 Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zu Folge.
9.9 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.10 Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so gelten für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
9.11 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.12 Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu
verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefer- und Auftragsgegenständen und Waren vor (nachstehend insgesamt »Vorbehaltsware«), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für Transport und Lagerung, trägt der Kunde, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von unserem Eigentum zu unterrichten.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet.Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom
Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung
mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der
Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder
künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine
unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten.Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände.Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als
Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.11 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder aus der Veräußerung von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände an uns ab. Wir nehmen die Abrede hiermit an. Wir sind berechtigt, das Abtretungsverhältnis offenzulegen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Werden Gegenstände, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, vom Kunden bzw. im Abtretung unseres Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ab.
10.12 Bei einer Verbindung und/oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch den Kunden oder im Auftrag des Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der von uns gelieferten Gegenstände zum Wert der übrigen in der neuen Sache verbundenen und/oder vermischten Gegenstände steht.
10.13 Bei einer Lieferung ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen bzw. eines nach dem anwendbaren Recht äquivalenten Sicherungsrechts dienen (insbesondere eine etwaige Registrierung vorzunehmen oder mit uns eine zusätzliche Sicherungsvereinbarung zu schließen).
11. Haftung
11.1 Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
– soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
– soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
11.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
12.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
12.2Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
12.3 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 11.
12.4 Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.5 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.6 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend.
12.8Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt (Ziff. 12) und Ziff. 8 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Kunden und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
13. Reparaturen und Serviceleistungen
13.1 Reparaturen werden von uns so ausgeführt, dass der Reparaturgegenstand hinterher wieder voll funktionstüchtig ist. Nicht mehr einwandfreie Teile werden erneuert, wenn das für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist.
13.2 Bei Reparaturen, deren Kosten voraussichtlich 40 % des Neuwertes übersteigen, werden wir stattdessen ein entsprechendes Neugerät anbieten.
13.3 Für reparierte und ausgetauschte Teile übernehmen wir die Gewähr gemäß Ziff. 8.
13.4 Wird vor der Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und beträgt pauschal € 50,–; bei Reparatur werden die Kosten des Kostenvoranschlages mit den Reparaturkosten verrechnet.
14. Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; Zahlungseinstellung
14.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf objektiv bestehenden Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
14.2 Die Regelungen gem. Ziff. 14.1 gelten auch, wenn wir Schecks oderWechsel zahlungshalber angenommen haben und der Bezogene oder Aussteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt oder aber seine Zahlungen einstellt.
15. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft in Tübingen zuständige Gericht.Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
16. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.
17. Datenschutz
Wir nehmen den Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sehr ernst. Deshalb erlauben wir uns den Hinweis, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, speichern und
nutzen.
Tübingen, den 22.10.2016